Das Gericht der Europäischen Union (EuG) urteilte, dass Regelungen unzulässig sind, die den Vorsteuerabzug allein aufgrund eines verspäteten Rechnungserhalts verschieben, sofern die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorliegt.
In Österreich gilt, dass der Vorsteuerabzug erst in jenem Besteuerungszeitraum zulässig ist, in dem beide Voraussetzungen, nämlich Empfang der Leistung und Rechnungslegung, erfüllt sind. Folgt man jedoch der Entscheidung des EuG, könnte ein Unternehmer bereits im Voranmeldungszeitraum des Leistungserhalts den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum vorliegt, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmer bezieht im Jänner 2026 Dienstleistungen, erhält aber die ordnungsgemäße Rechnung erst im Februar 2026. Wenn die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2026 fristgerecht am 15.03.2026 abgegeben wird, könnte nach Auffassung des EuG der Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Jänner 2026 geltend gemacht werden, obwohl die Rechnung erst im Februar eingelangt ist.
Die Entscheidung des EuG ist noch nicht endgültig, sondern es ist ein Überprüfungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. Der EuGH muss der Rechtsauffassung des EuG nicht unbedingt folgen und kann eine abweichende Auffassung vertreten. Die endgültige Klärung durch den EuGH bleibt daher abzuwarten.
