Unternehmen wurden im Zuge der COVID-19-Pandemie diverse Förderungen, wie etwa Fixkostenzuschüsse gewährt. Da diese von der Einkommensteuer befreit sind, sind damit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben steuerlich nicht abzugsfähig.

Grundsätzlich dürfen Ausgaben steuerlich nicht abgezogen bzw. berücksichtigt werden, soweit diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Im gegenständlichen Fall war strittig, inwieweit Betriebsausgaben zu kürzen sind, wenn dafür steuerfreie Fixkostenzuschüsse bezogen wurden.

Verwaltungsgerichtshof bestätigt

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte den allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatz, dass einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot von Ausgaben auf der anderen Seite gegenübersteht. Steuerfreie Förderungen (Einnahmen), die der Abdeckung konkreter Aufwendungen (hier der „Fixkosten“) dienen, stehen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit diesen konkreten Aufwendungen.

Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, wonach nur die nicht ersetzten Betriebsausgaben (im Ergebnis) steuerlich geltend gemacht werden können. Daher sind die geltend gemachten Betriebsausgaben (ausgenommen Unternehmerlohn) im Ausmaß der bezogenen Zuschüsse zu kürzen.

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